Was kostet mein Recht?

Was kostet eine Beratung beim Rechtsanwalt?

Die Höhe der Gebühr ist zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu vereinbaren und von Dauer, Schwierigkeit  und Umfang der Beratung sowie von der Höhe des Wertes, um den es geht (Gegenstandswert) abhängig. Das bedeutet, der Anwalt kann mit seinem Mandanten eine pauschale Vergütung oder eine Zeitvergütung für seine Beratungstätigkeit frei vereinbaren. Jede denkbare Form der Vereinbarung ist hier möglich. Hinsichtlich der Anwaltskosten für eine Beratung gibt es also keine festen gesetzlichen Vorgaben.Wurde keine Vereinbarung getroffen beträgt die Gebühr für für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro netto;

Für die sogenannte Erstberatung vereinbaren wir mit Verbrauchern im Regelfall eine Gebühr von 190,– Euro netto. Dies gilt insbesondere auch für Vertragsprüfungen, da wir uns derartige Verträge nicht einfach nur durchlesen, sondern letztlich jede einzelne Klausel einer dezidierten Prüfung unterziehen müssen. Für Unternehmer besteht eine gesetzliche Höchstgrenze für Erstberatungen von 250,– Euro zuzüglich  Mehrwertsteuer. Wenn Sie sich nach der Beratung dafür entscheiden, dass wir für Sie tätig werden dürfen, wird die Beratung nicht separat abgerechnet bzw. wenn die Gebühr schon bezahlt wurde, wird dieser Betrag auf die weiteren Rechtsanwaltskosten angerechnet. Eine Erstberatung liegt meistens dann nicht mehr vor, wenn wir vor dem eigentlichen Beratungstermin Unterlagen zur Prüfung im Hinblick auf ein bestimmtes Problem erhalten und während des Beratungstermins noch weitere Rechtsprobleme besprochen werden (z.B.: es werden Unterlagen zur Prüfung und Vorbereitung des Besprechungstermins hinsichtlich eines Aufhebungsbescheides des JobCenters vom 01.03.22 übersendet. Im Beratungstermin geht dann zusätzlich noch um einen Rückforderungsbescheid des JobCenters vom 07.03.22).

Was kostet eine telefonische Auskunft oder Auskunft per E-Mail?

Auch eine telefonische Auskunft oder die Beantwortung einer E-Mail-Anfrage ist eine Beratung (s.o.), auch wenn Sie nur erfahren möchten, ob eine geplante Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Im Regelfall kann aber keine seriöse Einschätzung Ihres Rechtsproblems ohne Einsicht in Ihre Unterlagen vorgenommen werden, so dass es sinnvoll ist, in jedem Fall einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren.

Im Falle einer Beratung über Fernkommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Brief) fällt zusätzlich eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,- € an.

Ich habe eine Rechtsschutzversicherung – da muss ich doch nichts bezahlen, oder?

Das kommt darauf an:  Wenn für Ihre Angelegenheit Kostenschutz erteilt wurde, werden von der Rechtsschutzversicherung auch sämtliche Kosten, sowohl Rechtsanwalts- als auch Gerichtskosten, gezahlt. Von daher sind  Sie auf der sicheren Seite, wenn  Sie vor Wahrnehmung des Termins bei uns mit Ihrer Rechtsschutzversicherung (nicht: Versicherungsvertreter) gesprochen haben und auch bereits eine Schadennummer erhalten haben.  Es gibt aber auch Ausnahmen vom Versicherungsschutz, wenn Sie beispielsweise die Versicherung erst vor kurzem abgeschlossen haben und sich noch in der 3 monatigen Wartezeit befinden oder wenn sie gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers ein Widerspruchsverfahren einlegen wollen – dies wird nur von einigen Rechtsschutzversicherern gedeckt. Sämtliche Ausnahmen können wir hier nicht darstellen. Haben Sie mit der Versicherung eine Selbstbeteiligung (häufig 100 -150 Euro) vereinbart, dann müssen Sie bis zu diesem Betrag die entstehenden Kosten selbst tragen. Manche Versicherer verzichten aber auf den Abzug der Selbstbeteiligung, wenn sich die Angelegenheit durch eine Erstberatung erledigen lässt.

Wer kümmert sich um die Kostenschutzzusage?

Grundsätzlich kann der Versicherte vor dem Besuch beim Rechtsanwalt selbst die Kostenschutz- oder Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung einholen. Die Versicherungen sind auch verpflichtet, dem Versicherungsnehmer gegenüber die Zusage zu erteilen und dürfen nicht auf den Rechtsanwalt verweisen. Wir  bieten aber die Einholung der Deckungszusage als Serviceleistung an, wenn wir dies in einem persönlichen Besprechungstermin so vereinbaren. Solange sich hieraus kein umfangreicheres Problem entwickelt, ist dies auch bei uns kostenfrei.

Soll es aber um eine telefonische Beratung oder eine Auskunft per E-Mail gehen, holen Sie am besten vorher selbst die Kostenschutzzusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ein und lassen sich bereits eine Schadennummer geben. Sie können uns natürlich auch vorab zusichern, dass Sie die Kosten der Beratung auch  bei einer etwaigen Negativauskunft Ihrer Rechtsschutzversicherung notfalls selbst tragen werden. Auch dann können wir uns um die Einholung der Deckungsschutzzusage kümmern.

Kann die Rechtsschutzversicherung auch die Deckungszusage ablehnen?

Rechtsschutz besteht nur insoweit, als auch ein Versicherungsvertrag geschlossen wurde.
Einige Rechtsgebiete sind generell nicht in der Rechtsschutzversicherung enthalten. Welche das sind, ist nicht bei allen Versicherungen gleich und ergibt sich aus den jeweiligen Allgemeinen  Rechtsschutzbedingungen (ARB).
Familienrechtliche Angelegenheiten sind zum Beispiel grundsätzlich ausgeschlossen. Viele Versicherungen bieten aber an, die Kosten für eine Erstberatung zu übernehmen.
Häufig wird eine Zusage auch aus Kulanz gewährt. Es lohnt sich also, bei der Versicherung mal nachzufragen.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung auch Verteidigergebühren?

Strafsachen sind in den ARB grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht aber für Delikte, die fahrlässig begangen wurden (z.B. fahrlässige Körperverletzung)
Wird man wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt, muss man die Rechtsanwaltskosten selbst tragen.

Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten und soll nun 70 Euro zahlen. Lohnt sich der Weg zum Rechtsanwalt überhaupt?

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, müssen Sie sich über Kosten keine Gedanken machen. Wenn Sie das Gefühl haben, dass der Bescheid nicht rechtmäßig ist, sollten Sie daher immer Ihren Rechtsanwalt aufsuchen. Nach Einsicht in die Bußgeldakten kann Ihnen der Anwalt dann Auskunft geben, ob sich ein gerichtliches Verfahren lohnt oder der Einspruch zurückgenommen werden sollte.

Wie hoch sind überhaupt die Rechtsanwaltskosten?

Die Gebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Im Bereich des Zivilrechts richten sich die Kosten nach dem Streitwert, Bei einer Forderung ist das der konkrete Betrag, in anderen Fällen, z.B. bei der Kündigung einer Wohnung, gibt es Streitwerttabellen. Bei einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung des Arbeitgebers  ist der Wert des Kündigungsschutzantrages auf ein dreifaches Bruttomonatsgehalt beschränkt, es kann sich jedoch ein höherer Streitwert ergeben, wenn weiteres eingeklagt wird (z.B. Zeugnis) oder man sich in einem Vergleich auf die Regelung nicht rechtshängiger Streitthemen einigt.
Im Strafrecht und Sozialrecht gibt es dagegen sogenannte Rahmengebühren. Es ist eine Unter- und eine Obergrenze festgelegt, innerhalb derer sich der Rechtsanwalt halten muss, wenn nichts anderes vereinbart ist. Ob sich die Gebühren eher im unteren oder oberen Rahmen bewegen, liegt im Ermessen des Rechtsanwalts, ist aber im wesentlichen abhängig davon, wie umfangreich und/oder schwierig die Tätigkeit war. Aber auch das Interesse des Mandanten am Ausgang des Verfahrens und dessen finanzielle Situation können berücksichtigt werden.

Für ein Widerspruchsverfahren ist hier im Durchschnitt mit 360 € - 460 €, für ein Klageverfahren mit 360 - 460 € für die Durchführung des Gerichtsverfahrens und  bei Wahrnehmung eines Gerichtstermins zusätzlich mit 335 € - 400 €, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, zu rechnen. Vielfach decken die Rahmengebühren jedoch den tatsächlichen Aufwand nicht. Gerade dann, wenn nur das Klageverfahren durchgeführt wird und eine Terminsgebühr nicht anfällt, kann der Anwalt bei einer durchschnittlichen Länge des Verfahrens von ca. 1 bis 3 Jahren  , allein mit den gesetzlichen und von einer Rechtsschutzversicherung erstatteten Gebühren nicht wirtschaftlich arbeiten und Ihren Fall gut betreuen (insbesondere in Fällen des  Rentenrechts, des Unfallversicherungsrechts und Schwerbehindertenrechts, in denen sich der Anwalt häufig mit schwierigen medizinischen Fragen und Kausalitätserwägungen auseinander setzen muss) . In diesen Fällen vereinbaren wir i.d.R. ein pauschales Sonderhonorar i.H.v. 350 bis 650 € für ein Widerspruchsverfahren und 700 bis 1400 € für ein Klageverfahren, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, oder ein Stundenhonorar. Ob eine gegebenenfalls vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein Verfahren übernimmt, muss grundsätzlich in jedem Einzelfall durch eine Deckungsanfrage abgeklärt werden. Diese übernimmt aber nur die gesetzlichen Gebühren und nicht die etwaig darüber hinaus gehenden vereinbarten Gebühren.

 

Kann der Rechtsanwalt einen Vorschuss verlangen?

Gemäß § 9 RVG darf er das.

Muss ich die Anwaltsgebühren auch dann bezahlen, wenn ich den Prozess gewonnen habe?

Ihre Anwaltskosten müssen Sie erst einmal selbst zahlen. Denn Sie haben den Rechtsanwalt beauftragt, demgemäß darf er Ihnen die Rechnung schicken. Wenn Sie einen Prozess gewonnen haben, haben Sie aber in der Regel einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner (Ausnahme: arbeitsgerichtliches Verfahren 1. Instanz). Diesen Anspruch machen wir nach dem Prozess für Sie geltend. Sollte im Einzelfall der Gegner aber zahlungsunfähig sein , können Sie möglicherweise Ihren Anspruch nicht durchsetzen.
Im Arbeitsrecht dagegen gibt es im erstinstanzlichen Verfahren generell keine Kostenerstattung. Das bedeutet: selbst wenn Sie Ihre Klage gewinnen, müssen sie Ihre Rechtsanwaltskosten selbst tragen, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben oder Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Sie laufen aber auch nicht Gefahr, eventuell auch noch die Anwaltskosten des Arbeitgebers tragen zu müssen!

Was kann ich tun, wenn ich mir Rechtsanwalts- und Gerichtskosten nicht leisten kann?

Für das vorgerichtliche Verfahren oder eine Beratung können Sie sich bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht (für Wedding und Reinickendorf ist das das Amtsgericht Wedding) einen sogenannten Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen. Für Sie fällt eine Eigenbeteiligung in Höhe von 15 Euro an.

Bitte beachten Sie: Ein Beratungshilfeschein verpflichtet den Anwalt nicht in jedem Fall, Ihren Auftrag auch anzunehmen und zu bearbeiten!

 

 

Informationen zur Beratungshilfe erhalten Sie hier: Informationen Beratungshilfe Berlin

Achten Sie darauf, dass Sie nicht lediglich ein Aktenzeichen vom Gericht erhalten und darauf verwiesen werden, dass der Anwalt mit diesem  Aktenzeichen unter Schilderung des Problems dann beim Amtsgericht  die Beratungshilfe für Sie beantragen kann. In diesem Fall wurde die Beratungshilfe nämlich tatsächlich nicht bewilligt und das Amtsgericht kann den Antrag noch ablehnen, so dass Sie auf den Kosten „sitzen“ bleiben.


Für das gerichtliche Verfahren können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Die Formulare dazu finden Sie hier:Infos und Formulare zur Prozesskostenhilfe . Weitergehende Informationen zur Prozesskostenhilfe finden Sie hier.

Den Antrag können Sie selbst beim Gericht stellen oder der Anwalt übernimmt dies für Sie (dann ist diese Tätigkeit selbst aber kostenpflichtig!)

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen jedoch nicht nur die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, die Klage oder die Verteidigung gegen eine Klage muss auch hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten. Wird die Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt, müssen Sie die Kosten (auch für den Antrag, wenn dr Anwalt diesen geswtellt hat) selbst tragen.

Um dies zu vermeiden, können Sie - insbesondere in sozialgerichtlichen Angelegenheiten - wie folgt vorgehen: Sie reichen selbst Klage gegen die anzugreifenden Bescheide ein und beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll Ihnen ein Anwalt beigeordnet werden. Hierzu können Sie unser Muster für eine fristwahrende Klage mit PKH-Antrag verwenden. Musterklage

Sprechen Sie bitte vorher mit uns ab, wenn Sie unsere Beiordnung wünschen!!

Ich habe ein Urteil erstritten und der Gegner zahlt trotzdem nicht, so dass die Zwangsvollstreckung notwendig wird. Muss er nicht die Kosten der Zwangsvollstreckung tragen?

Auch in diesem Falle gilt, dass Sie im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Zwangsvollstreckung die hierfür entstehenden Kosten erst einmal selbst tragen müssen. Können die Forderungen eingetrieben werden, erhalten Sie auch hinsichtlich der Kosten Erstattung vom Gegner. Prozesskostenhilfe wird für die Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht bewilligt, da es nicht mehr um die Rechtsverfolgung, sondern um die Rechtsdurchsetzung geht.