Voraussetzungen der Bewilligung des Merkzeichens „aG“

von Herr Hänsel

Merkzeichen „aG“ ist nicht abhängig von einer bestimmten Wegstrecke

Bei dem Merkzeichen „aG“ geht es darum, unter welchen Bedingungen dem schwerbehinderten Menschen die Bewältigung einer Wegstrecke noch möglich ist. Ist die Bewältigung einer Wegstrecke außerhalb eines KFZ von Beginn an nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung möglich, so sind die Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ gegeben.

In dem durch uns geführten Verfahren gegen das Versorgungsamt Berlin ging es um die Zuerkennung der Merkzeichen „aG“ und „T“. Das Verfahren beim Sozialgericht Berlin war noch von einer anderen Kanzlei durchgeführt worden. Nachdem das Sozialgericht die Zuerkennung der Merkzeichen „aG“ und „T“ noch abgelehnt hatte, waren wir mit der Durchführung der Berufung beauftragt worden. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hob letztlich die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin auf und verurteilte das Versorgungsamt Berlin, zugunsten der Klägerin die Voraussetzungen der Merkzeichen „aG“ und „T“ ab Antragstellung festzustellen.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die im Jahre 1942 geborene Klägerin leidet unter Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule, der unteren und oberen Extremitäten, im Hals-Nasen-Ohrenbereich, im Verdauungstrakt und am Herz-Kreislauf-System. Ihr wurde ein Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 80 zuerkannt, ebenso die Merkzeichen „G“ und „B“.

Am 07.03.2011 beantragte die Klägerin u. a. die Zuerkennung auch der Merkzeichen „aG“ und „T“. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen lehnte das beklagte Versorgungsamt Berlin mit Bescheid vom 14.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2013 den Antrag mit der Begründung ab, die medizinischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin hat der Facharzt für Orthopädie Dr. W.-R. ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne sich selbständig aus ihrem Kraftfahrzeug begeben, Gehstützen ergreifen und z. B. auch einen Laden aufsuchen. Sie könne dies mit einer Begleitperson bewerkstelligen.

Mit Urteil vom 17.02.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil es die medizinischen Voraussetzungen der Merkzeichen „aG“ und „T“ als nicht erfüllt ansah.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az.: L 13 SB 81/15) hat unserem Antrag in seiner Entscheidung vom 26.05.2015 jedoch stattgegeben.

Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist auf also § 69 Abs. 4 SGB IX. Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehören sowohl die außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) als auch das Merkzeichen „T“.

Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist Abschnitt II Nr. 1 des § 46 Abs. 1 Nr. 11 Verwaltungsvorschriften-Straßenverkehrsordnung. Diese Verwaltungsvorschriften sind als allgemeine Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 2 Grundgesetz wirksam erlassen worden (Bundessozialgericht, Urteil vom 29.03.2007, B 9 a SB 5/05 R m. w. N.). Hiernach ist außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauern außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind.

Für die Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen.

Nach der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg lässt sich aber ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren. Weder der gesteigerte Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugen grundsätzlich dazu. Denn die maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung (LSG Berlin-Brandenburg a. a. O. u. V. auf BSG, Urteil vom 29.03.2007, B 9 a SB 5/05 R).

Interessant ist an dieser Stelle, dass sowohl der Gutachter – und ihm folgend daraufhin das Sozialgericht Berlin – auf die von uns vertretene Klägerin noch zurückzulegende Westrecke abgestellt hatten. Nach Auffassung des Gutachters sei unsere Mandantin noch dazu in der Lage gewesen, Wegstrecken von mehreren 100 Metern bis zu 1 Kilometer zurückzulegen. Die deformierten Wirbelkörper würden sich zwar erschwerend auf die Wegefähigkeit der Klägerin auswirken. Dies könne jedoch bei noch guterhaltener Armfunktion durch Gehstützen kompensiert werden. Damit sei die Klägerin zwar erheblich in ihrer Wegefähigkeit, jedoch nicht außergewöhnlich reduziert. Von daher lehnte der Gutachter und ihm folgend das Sozialgericht Berlin das Merkzeichen „aG“ ab.

Der Gutachter hatte unserer Mandantin schlichtweg nicht geglaubt, dass sie Wegstrecken zu Fuß nur über wenige Meter bewältigen könnte, weil die von ihr verwendeten Gehhilfen bei längerer Verwendung zu starken Schmerzen in den Handgelenken führen würden.

Auf diese und die weiteren falschen Einschätzungen des Gutachters kam es im Endeffekt jedoch mehr an. Denn entgegen der Auffassung des Gutachters und des Sozialgerichts kommt es bei der Frage der Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ eben nicht auf die dem schwerbehinderten Menschen noch mögliche zurückzulegende Wegstrecke an, sondern auf die Bedingungen unter denen er diese Wegstrecke zurücklegt. Kann der schwerbehinderte Mensch eine Wegstrecke eben nur unter großen Anstrengungen oder nur mit fremder Hilfe bewältigen, steht ihm die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ (unter der Voraussetzung dass das Merkzeichen „G“ bereits zuerkannt ist) zu. Insofern hatte der Gutachter in seinem Gutachten festgestellt, dass der Klägerin die Bewältigung der von ihm festgestellten Wegstrecke nur mit fremder Hilfe möglich wäre.

Hierauf hatten wir in unserer Berufungsbegründung eindringlich hingewiesen und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg war dieser Auffassung letztlich auch gefolgt.

Ulf Hänsel
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

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