Reiserecht Reisepreisminderung

von Herr Hänsel

Reisepreisminderung wegen geschlossenem Kinder-Sport-Angebot

Bietet ein Reiseveranstalter im Katalog ein Kinderprogramm an, das vor Ort nicht durchgeführt wird, kann der Reisende den Reisepreis mindern.

So entschied es das Amtsgericht Hannover im Fall eines alleinerziehenden Vaters, der einen Urlaub auf Fuerteventura gebucht hatte. Im Katalog war das Angebot einer „Kids Sports Academy“ enthalten. Dies sei in den Schulferien ein tägliches Angebot. Der Mann hatte sich aufgrund von Gewichtsproblemen seines 12-jährigen Sohnes für dieses Angebot entschieden. Vor Ort musste er feststellen, dass die Kids Sports Academy geschlossen war, da bereits in 11 Bundesländern die Schulferien beendet waren. Dies führte zum einen dazu, dass der Sohn das Sportangebot nicht wahrnehmen konnte. Zum anderen musste der Vater mehr Kinderbetreuung übernehmen, als ursprünglich geplant.

Das Gericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es stellte fest, dass für das fehlende Angebot mindestens eine Minderung von 15 Prozent angemessen ist. Der Vater habe damit rechnen dürfen, dass im August sämtliche Angebote geöffnet sind. Zum einen habe es im Katalog keine Einschränkung der Öffnungszeiten im Hinblick auf die Anzahl der Bundesländer, die Ferien haben, gegeben. Zum anderen ist der August ein typischer Ferienmonat. Darum habe man auch mit schulpflichtigen Kindern aus anderen europäischen Ländern rechnen können.

Quelle | Amtsgericht Hannover, Urteil vom 17.3.2015, 553 C 89/15,

Angesprochen ist hier das Problem, dass der Reiseveranstalter bestimmte Leistungen, die er im Katalog bzw. im Reiseprospekt anbietet, tatsächlich nicht erbringt. Dabei muss es sich noch nicht einmal um die „Schuld“ des Reiseveranstalters handeln. Denn gerade in der Nachsaison vermindern viele Hotels ihr Leistungsangebot, da die Aufrechterhaltung dieses Angebots einfach nicht mehr wirtschaftlich ist, ohne dies dem Reiseveranstalter, mit welchem sie vertraglich verbunden sind, mitzuteilen. Häufig handelt es sich hierbei um Angebote für Kinder, beispielsweise Kinderbetreuung während einer bestimmten Zeit am Tage, Durchführung so genannter Miniclubs, aber auch weitere Angebote können davon betroffen sein wie zum Beispiel das Angebot eines beheizten Pools, Animation oder Sportangebote. Dennoch handelt es sich im Verhältnis des Reisenden zum Reiseveranstalter um einen Reisemangel, für den dieser einzustehen hat, sodass eine Minderung des Reisepreises gefordert werden kann.

Wesentlich ist immer, dass eine Leistung entgegen der ausdrücklichen Zusicherung im Reisekatalog oder im Reiseprospekt vor Ort nicht oder nicht in dem zu erwartenden Umfang erbracht wird. Weist der Reiseveranstalter jedoch in seinem Reiseprospekt darauf hin, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt Leistungen nicht mehr erbracht werden, so liegt ein Reisemangel nicht vor.

Um seine Ansprüche im Nachhinein durchsetzen zu können, ist es wichtig einige Formalia unbedingt zu beachten und vor Ort Nachweise zu sichern.

So ist der Reisemangel dem Reiseveranstalter so früh als möglich zu melden, damit dieser Abhilfe schaffen kann. Die frühzeitige Mitteilung ist deshalb so wichtig, weil eine Minderung des Reisepreises im Regelfall erst ab der Meldung an den Reiseveranstalter verlangt werden kann und dann pro Tag des Vorhandenseins des Mangels berechnet wird. Die Meldung sollte vorzugsweise an die örtliche Reiseleitung erfolgen, die hierfür entsprechende Formulare bereithält. Sollte der Reiseleiter die Entgegennahme oder das Aufsetzen einer solchen Mängelliste verweigern oder sollte der Reiseleiter einfach nicht erreichbar sein, so reicht die Meldung des Mangels an der Rezeption des Hotels in keinem Falle aus!

Vielmehr sollte man dann in den Reiseunterlagen nachschauen, ob dort nicht Telefonnummern des Reiseleiters oder der Reiseleiterin oder des örtlichen Büros des Reiseveranstalters mitgeteilt werden, sodass man auf diesem Wege die Reiseleitung erreichen könnte. Dann benötigt man natürlich wieder Zeugen für das durchgeführte Telefonat oder aber eine schriftliche Bestätigung des Reiseleiters/der Reiseleiterin!

Letztlich kann man sich auch direkt an den Reiseveranstalter in Deutschland wenden. Dieser ist dann mittels E-Mail oder Fax unter Angabe der Reisenummer, Bearbeitungsnummer, Rechnungsnummer oder ähnlichem von dem Mangel in Kenntnis zu setzen. Um späteren Nachweisproblemen vorzubeugen, sollte der Reisemangel möglichst schriftlich vor Ort (oder per E-Mail oder Fax gegenüber dem Reiseveranstalter direkt) mittels einer genauen Beschreibung des Mangels geltend gemacht werden (handelt es sich um sichtbare Mängel der Unterkunft sind Fotos dann gut zu gebrauchen, wenn man hinterher noch sagen kann, welcher Mangel auf dem Foto, wann (Datum!), von wem (Zeuge) aufgenommen wurde und wo dieser Mangel im Zimmer/im Hotel genau zu verorten war!). Vor Gericht reicht die Vorlage von Fotos nicht aus, sodass man sich vor Ort auch Notizen zum Mangel machen sollte (beispielsweise: Schlafzimmer, Nordwand, hinter dem linken Kopfende des Bettes, 10 × 15 cm großer Schimmelfleck).

Nach der aus dem Urlaub ist zu beachten, dass der Reisemangel sodann innerhalb eines Monats (!) nach Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen ist, da eine Reisepreisminderung ansonsten nicht mehr durchgesetzt werden kann. Es handelt sich dabei um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist! Sodann es weiter zu beachten, dass praktisch alle Reiseveranstalter die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche auf Minderung des Reisepreises auf 2 Jahre verkürzt haben.

Rechtsanwalt Ulf Hänsel
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

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