von Fachanwalt für Sozialrecht Ulf Hänsel

Die Liposuktion stellt für viele Betroffene, die unter einem Lipödems oder Lymphödem leiden und die schon alles versucht haben, um die Schwellungen an Armen, Beinen und Gesäß zu bekämpfen, häufig die letzte Möglichkeit für eine Linderung oder gar Heilung ihrer Beschwerden dar. Die Erstattung der Kosten für die Liposuktion gestaltete sich für gesetzlich Versicherte jedoch schon immer als äußerst schwierig, da die Liposuktion nicht zum Katalog der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen gehörte. Inzwischen ist Bewegung in die Frage der Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen gekommen. So  hat der Gemeinsame Bundesausschuss mit Beschluss vom 19. September 2019 die Liposuktion bei einem Lipödem im Stadium III befristet zur Kassenleistung erklärt.

von Herr Hänsel

Seit dem 01.01.2017 ist es schwerer geworden das Merkzeichen aG zu erhalten.

von Herr Hänsel

Merkzeichen „aG“ ist nicht abhängig von einer bestimmten Wegstrecke, sondern von den Bedingungen unter denen die Bewältigung einer Wegstrecke noch möglich ist.

von Herr Hänsel

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die an einem Lipödem oder Lymphödem mit Fettvermehrung an den Gliedmaßen leiden, haben in der Regel keinen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf eine ambulante oder stationäre Fettabsaugung (Liposuktion). Die unterinstanzliche Rechtsprechung ist jedoch uneinheitlich. Nach LSG Hessen und SG Dresden besteht ein Anspruch.

von Herr Hänsel

Bietet ein Reiseveranstalter im Katalog ein Kinderprogramm an, das vor Ort nicht durchgeführt wird, kann der Reisende den Reisepreis mindern. Will der Reisende eine Reisepreisminderung fordern, sind einige Hürden zu nehmen und Voraussetzungen einzuhalten.